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Finanzierung als PDF-Datei
Leistungen aus der Pflegeversicherung
Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung haben Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung im täglichen Leben dauerhaft, d.h. mindestens sechs Monate auf Hilfe angewiesen sind.
Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen. Diese sind an die Krankenkassen angeschlossen, d.h., Sie finden die für Sie zuständige Pflegekasse bei Ihrer Krankenkasse. Den Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung müssen Sie bei Ihrer Pflegekasse stellen. Dort gibt es Antragsformulare. Sie können aber auch einen formlosen Antrag stellen.
Beachten Sie, dass Leistungen der Pflegeversicherung nicht rückwirkend gewährt werden, sondern frühestens ab dem Tag der Antragstellung. Deshalb ist es wichtig, den Antrag so früh wie möglich zu stellen.
Die Pflegeversicherung ist zuständig für die Kosten der Pflege. Bei stationärer Pflege müssen Sie daher für Unterkunft und Verpflegung selbst aufkommen.
Die Höhe der Leistungen aus der Pflegeversicherung richtet sich nach der Hilfe- und Pflegebedürftigkeit und wird unabhängig von eigenen finanziellen Mitteln gewährt. Allerdings funktioniert die Pflegeversicherung wie eine Teilkaskoversicherung. Sie müssen damit rechnen, dass Sie selbst zuzahlen müssen. Wenn Sie dazu nicht in der Lage sind, kommt das Amt für Soziale Dienste bei Bedarf für notwendige Leistungen auf.
Um Ihren Hilfe- und Pflegebedarf festzustellen und um Sie in einer Pflegestufe zuordnen zu können, besucht Sie nach Antragstellung ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK). Er wird Sie und Ihre Angehörigen ca. eine Stunde zu Ihrem gesundheitlichen Zustand und Ihrem Hilfebedarf befragen. Auf Grundlage der MDK-Empfehlung zur Einstufung trifft die Pflegekasse ihre Entscheidung, welcher Pflegestufe Sie zugeordnet werden.
In der ambulanten Versorgung gibt es die Besonderheit, dass die gewährten Leistungen als Sach-, Geld- oder als Kombinationsleistung aus Sach- und Geldleistungen gewährt werden. Sofern Sie einen anerkannten Dienst mit der Versorgung beauftragen, sind es Sachleistungen. Geldleistungen erhalten Sie, wenn Angehörige oder Bekannte die Hilfeleistungen übernehmen. Wenn Sie sich sowohl von einem anerkannten Dienst als auch von pflegenden Angehörigen helfen lassen, erhalten Sie eine Kombinationsleistung aus beiden.
Im stationären Bereich erhalten Sie ausschließlich Sachleistungen.
Die Pflegeversicherung beteiligt sich an den Kosten wie folgt:


Stand: 2010
Neben den Geld- und Sachleistungen sind weitere Bezüge aus der Pflegeversicherung möglich:Neben den Geld- und Sachleistungen sind weitere Bezüge aus der Pflegeversicherung möglich:


Stand: 2010
Leistungen der Unfallversicherungen und Berufsgenossenschaften
Leistungen zur Pflege und Versorgung bekommen diejenigen, die aufgrund einer Berufskrankheit, eines Arbeits- oder Wegeunfalls pflegebedürftig geworden sind.
Leistungen anderer Kostenträger
In vielen Fällen übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen, private Krankenversicherungen, andere Versicherungen (z.B. Haftpflichtversicherungen) sowie weitere Sozialversicherungsträger die Kosten. Beamte können darüber hinaus auf eine besondere Versorgungsleistung, die Beihilfe, zurückgreifen.
Privat zu zahlende Leistungen
In einigen Fällen werden nicht alle Kosten über die Pflegeversicherung oder andere Kostenträger finanziert. Dieser Eigenanteil, der von Ihnen privat zu tragen ist, muss je nach individuellem Versorgungsfall geklärt werden. Wenn Ihre eigenen Mittel nicht ausreichen, kommt das Amt für Soziale Dienste
im Bedarfsfall für notwendige Leistungen auf.
Leistungen aus der Sozialhilfe
Die Leistungen der Sozialhilfe werden im Grundsatz nachrangig gewährt und sind immer abhängig von der individuellen Situation. Das Amt für Soziale Dienste übernimmt die ergänzende Finanzierung Ihrer Hilfen, wenn Sie aufgrund Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse einschließlich der Leistungen anderer Kostenträger, z.B. der Pflegeversicherung, nicht selber dazu in der Lage sind.
Anträge auf Sozialhilfe sind beim Amt für Soziale Dienste zu stellen. In Bremen sind dafür die Sozialzentren zuständig.
Auch hier gilt, dass Leistungen frühestens ab dem Tag der Antragstellung gewährt werden.
Reichen sowohl bei der ambulanten als auch bei der stationären Versorgung die Leistungen der Pflegeversicherung für die Pflege, die soziale Betreuung und Behandlungspflege nicht voll aus, gewährt die Sozialhilfe unter bestimmten Voraussetzungen ergänzende Leistungen.
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